
1 Zustandekommen des Vertrages, Geltungsbereich
1.1. Der Vertrag kommt nach schriftlicher Vertragsbestätigung von PTT Energy zustande.
1.2. Das Angebot der PTT Energy gilt für Privatkunden. Kunden mit Heizstrom, Doppeltarif, Leistungs messung, Prepaid-, Wandler- und Münzzähler sowie mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh können nicht beliefert werden. Sollte PTT Energy am Ende des Abrechnungszeitraumes feststellen, dass dennoch ein solcher Kunde mit Strom beliefert wurde, werden zusätzliche Kosten, die PTT Energy hierfür vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurden, an den Kunden weitergereicht. PTT Energy ist zur Aufnahme der Lieferung nicht verpflichtet, sofern der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist.
2 Lieferbeginn
2.1. Die Energielieferung wird so früh wie möglich, in der Regel aber am 1. des übernächsten Monats nach Auftragserteilung wirksam, jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden genannten und dem in der Vertragsbestätigung von PTT Energy aufgeführten Termin.
2.2 Die Energielieferung beginnt nicht vor Beendigung des bestehenden Lieferungsvertrages mit dem bisherigen Energieversorger. Sollte der geplante Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten werden, können beide Vertragspartner den Vertrag, ggf. auch rückwirkend, kündigen.
3 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, Kündigung
3.1. Der Kunde kann bei der Auftragserteilung zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten wählen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Vertragslaufzeit, maximal aber um ein Jahr, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
4 Preis
4.1. Der zu zahlende Preis richtet sich nach dem gewählten Energieprodukt und nach der vom Kunden individuell zusammengestellten Produktkonfiguration. Der Preis für das jeweilige Energieprodukt und die Produktkonfiguration wird im Zuge der Auftragserteilung dem Kunden mitgeteilt und wird in der Vertragsbestätigung festgehalten, welche gegebenenfalls nach einer Vertragsänderung aktualisiert wird.
4.2. Weitere Einflussgrößen für den Preis sind die vom Kunden im Auftrag angegebenen Vertragsdaten. Sollte der Kunde diese vor oder während der Belieferung ändern behält sich PTT Energy das Recht vor, die Preise entsprechend der neuen Vertragsdaten anzupassen. Sollte der vom Kunden gewählte Online-Service (z.B. Erreichbarkeit per Email) nicht funktionieren, behält sich PTT Energy das Recht vor den Kunden auf dem Postweg gegen einen entsprechenden preislichen Aufschlag zu kontaktieren.
5 Vertrags- und Preisänderung
5.1. PTT Energy ist berechtigt Vertrags- und/oder Preisänderungen (z. B. bei Steuererhöhungen oder Änderung der Bezugskosten) vorzunehmen. PTT Energy teilt diese dem Kunden mindestens 8 Wochen vor deren Wirksamwerden mit. Der Kunde kann den Vertrag bis 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei Vertrags- oder Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Über eine bestehende Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in geeigneter Weise informiert. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt die mitgeteilte Änderung als vereinbart.
5.2. Bei der Preisgarantie wird der Preis für die vereinbarte Laufzeit garantiert. Die Preisgarantie bezieht sich dabei auch auf die Strom- und Mehrwertsteuer.
6 Ablesung
6.1. Der Zählerstand wird vom örtlichen Netzbetreiber und/oder einem Beauftragten von PTT Energy abgelesen oder durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt.
6.2. Wird den Beauftragten eine Ablesung nicht ermöglicht, kann PTT Energy den Verbrauch auf Basis von Erfahrungswerten schätzen.
7 Abrechnung
7.1. Der Abrechnungszeitraum wird von PTT Energy festgelegt und sollte einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich.
7.2. Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde Abschlagszahlungen, die sich aus dem tatsächlichen oder durchschnittlichen geschätzten Vorjahresverbrauch ergeben. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. Die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.
7.3. Bei Preisanpassungen können die Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden. Der maßgebliche Verbrauch wird für die neuen Preise zeitanteilig berechnet.
7.4. Voraussetzung für den Vertrag ist die bargeldlose Zahlungsweise. Hierbei kann der Kunde zwischen Einzugsermächtigung, einem Dauerauftrag oder einer Überweisung wählen.
7.5. Eventuell geleistete Kautionen werden gesondert verbucht und gehen in keinem Fall verloren.
8 Umzug
8.1. Der Stromlieferungsvertrag bleibt nicht bestehen, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt. Der Vertrag endet mit dem Auszug automatisch. Der Kunde erhält nach Beendigung des Vertrages eine Schlußrechnung.
8.2. PTT Energy wird nach Möglichkeit 8 Wochen vor dem Auszugstermin vom Kunden über dessen Umzug informiert.
9 Versorgungsunterbrechung
9.1. PTT Energy trifft die möglichen Maßnahmen, um den Kunden am Ende des Netzanschlusses mit Energie zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist PTT Energy jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn PTT Energy an der Energielieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung PTT Energy nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
9.2. Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, kann sich der Kunde an den Netzbetreiber wenden. Auf Nachfrage wird PTT Energy unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, sofern sie PTT Energy bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufzuklären sind.
10 Haftung
10.1. Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung übernimmt PTT Energy keine Haftung. Ansprüche sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
10.2. Im Übrigen haftet PTT Energy für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. PTT Energy haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
11 Datenschutz
11.1. Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von PTT Energy nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an Unternehmen weiter gegeben, die an der Abwicklung beteiligt sind. Ferner wird PTT Energy eine Bonitätsprüfung durchführen und zu diesem Zweck Daten an einen externen Dienstleister weitergeben sowie von dort Auskünfte einholen. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.
12 Schlussbestimmungen
12.1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind von PTT Energy mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragbar. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte gewährleistet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.
13 Herkunftsnachweis
13.1. Wir als Stromlieferant sind verpflichtet, den Energiemix anzugeben. Herangezogen werden dabei die Werte des vorletzten Jahres, der früheste Zeitpunkt, um gesicherte Daten zu erhalten. Da PTT Energy die Stromlieferung erst ab 01.05.2008 vornimmt, kann sie auf keine Vergangenheitswerte zurückgreifen. Das ist aber kein Nachteil für Sie, denn: So hat PTT Energy für Sie eingekauft: Unser Normalstrom ist zu 100% KWK Strom, deshalb entsteht dabei kein radioaktiver Abfall. Ökostrom basiert unter Verwendung von RECS-Zertifikaten zu 100 % auf skandinavischer Wasserkraft. Die Zertifizierungsstelle für RECS-Zertifikate in Deutschland ist das Öko-Institut e.V. in Freiburg. Für unseren Ökostrom werden keine umweltschädlichen Abfälle produziert.
13.2. Die Durchschnittswerte für den bundesdeutschen Strommix (2006): Kernenergie 29%, fossile Energie und sonstige 59%, erneuerbare Energien 12%. Das bedeutete für die Umweltauswirkungen: CO2-Belastung 520 g/kWh, Nuklearabfall 0,0008 g/kWh.
Stand 21.10.2008
Die Textform bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslose gültige Erklärung. Sie umfasst neben klassischen Schriftsätzen auch Telefax-, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift.
1.2. Das Angebot der PTT Energy gilt für Privatkunden. Kunden mit Heizstrom, Doppeltarif, Leistungs messung, Prepaid-, Wandler- und Münzzähler sowie mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh können nicht beliefert werden. Sollte PTT Energy am Ende des Abrechnungszeitraumes feststellen, dass dennoch ein solcher Kunde mit Strom beliefert wurde, werden zusätzliche Kosten, die PTT Energy hierfür vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurden, an den Kunden weitergereicht. PTT Energy ist zur Aufnahme der Lieferung nicht verpflichtet, sofern der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist.
2 Lieferbeginn
2.1. Die Energielieferung wird so früh wie möglich, in der Regel aber am 1. des übernächsten Monats nach Auftragserteilung wirksam, jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden genannten und dem in der Vertragsbestätigung von PTT Energy aufgeführten Termin.
2.2 Die Energielieferung beginnt nicht vor Beendigung des bestehenden Lieferungsvertrages mit dem bisherigen Energieversorger. Sollte der geplante Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten werden, können beide Vertragspartner den Vertrag, ggf. auch rückwirkend, kündigen.
3 Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung, Kündigung
3.1. Der Kunde kann bei der Auftragserteilung zwischen verschiedenen Vertragslaufzeiten wählen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die Vertragslaufzeit, maximal aber um ein Jahr, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
4 Preis
4.1. Der zu zahlende Preis richtet sich nach dem gewählten Energieprodukt und nach der vom Kunden individuell zusammengestellten Produktkonfiguration. Der Preis für das jeweilige Energieprodukt und die Produktkonfiguration wird im Zuge der Auftragserteilung dem Kunden mitgeteilt und wird in der Vertragsbestätigung festgehalten, welche gegebenenfalls nach einer Vertragsänderung aktualisiert wird.
4.2. Weitere Einflussgrößen für den Preis sind die vom Kunden im Auftrag angegebenen Vertragsdaten. Sollte der Kunde diese vor oder während der Belieferung ändern behält sich PTT Energy das Recht vor, die Preise entsprechend der neuen Vertragsdaten anzupassen. Sollte der vom Kunden gewählte Online-Service (z.B. Erreichbarkeit per Email) nicht funktionieren, behält sich PTT Energy das Recht vor den Kunden auf dem Postweg gegen einen entsprechenden preislichen Aufschlag zu kontaktieren.
5 Vertrags- und Preisänderung
5.1. PTT Energy ist berechtigt Vertrags- und/oder Preisänderungen (z. B. bei Steuererhöhungen oder Änderung der Bezugskosten) vorzunehmen. PTT Energy teilt diese dem Kunden mindestens 8 Wochen vor deren Wirksamwerden mit. Der Kunde kann den Vertrag bis 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung kündigen. Dies gilt nicht bei Vertrags- oder Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Über eine bestehende Kündigungsmöglichkeit wird der Kunde in geeigneter Weise informiert. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt die mitgeteilte Änderung als vereinbart.
5.2. Bei der Preisgarantie wird der Preis für die vereinbarte Laufzeit garantiert. Die Preisgarantie bezieht sich dabei auch auf die Strom- und Mehrwertsteuer.
6 Ablesung
6.1. Der Zählerstand wird vom örtlichen Netzbetreiber und/oder einem Beauftragten von PTT Energy abgelesen oder durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt.
6.2. Wird den Beauftragten eine Ablesung nicht ermöglicht, kann PTT Energy den Verbrauch auf Basis von Erfahrungswerten schätzen.
7 Abrechnung
7.1. Der Abrechnungszeitraum wird von PTT Energy festgelegt und sollte einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich.
7.2. Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde Abschlagszahlungen, die sich aus dem tatsächlichen oder durchschnittlichen geschätzten Vorjahresverbrauch ergeben. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. Die Höhe und Fälligkeit der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.
7.3. Bei Preisanpassungen können die Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden. Der maßgebliche Verbrauch wird für die neuen Preise zeitanteilig berechnet.
7.4. Voraussetzung für den Vertrag ist die bargeldlose Zahlungsweise. Hierbei kann der Kunde zwischen Einzugsermächtigung, einem Dauerauftrag oder einer Überweisung wählen.
7.5. Eventuell geleistete Kautionen werden gesondert verbucht und gehen in keinem Fall verloren.
8 Umzug
8.1. Der Stromlieferungsvertrag bleibt nicht bestehen, wenn der Kunde seinen Wohnsitz wechselt. Der Vertrag endet mit dem Auszug automatisch. Der Kunde erhält nach Beendigung des Vertrages eine Schlußrechnung.
8.2. PTT Energy wird nach Möglichkeit 8 Wochen vor dem Auszugstermin vom Kunden über dessen Umzug informiert.
9 Versorgungsunterbrechung
9.1. PTT Energy trifft die möglichen Maßnahmen, um den Kunden am Ende des Netzanschlusses mit Energie zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist PTT Energy jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn PTT Energy an der Energielieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung PTT Energy nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
9.2. Wenn eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses auftritt, kann sich der Kunde an den Netzbetreiber wenden. Auf Nachfrage wird PTT Energy unverzüglich über die Tatsachen Auskunft geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, sofern sie PTT Energy bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufzuklären sind.
10 Haftung
10.1. Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung übernimmt PTT Energy keine Haftung. Ansprüche sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
10.2. Im Übrigen haftet PTT Energy für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. PTT Energy haftet auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.
11 Datenschutz
11.1. Die für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten werden von PTT Energy nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an Unternehmen weiter gegeben, die an der Abwicklung beteiligt sind. Ferner wird PTT Energy eine Bonitätsprüfung durchführen und zu diesem Zweck Daten an einen externen Dienstleister weitergeben sowie von dort Auskünfte einholen. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes.
12 Schlussbestimmungen
12.1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind von PTT Energy mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragbar. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte gewährleistet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist.
12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.
13 Herkunftsnachweis
13.1. Wir als Stromlieferant sind verpflichtet, den Energiemix anzugeben. Herangezogen werden dabei die Werte des vorletzten Jahres, der früheste Zeitpunkt, um gesicherte Daten zu erhalten. Da PTT Energy die Stromlieferung erst ab 01.05.2008 vornimmt, kann sie auf keine Vergangenheitswerte zurückgreifen. Das ist aber kein Nachteil für Sie, denn: So hat PTT Energy für Sie eingekauft: Unser Normalstrom ist zu 100% KWK Strom, deshalb entsteht dabei kein radioaktiver Abfall. Ökostrom basiert unter Verwendung von RECS-Zertifikaten zu 100 % auf skandinavischer Wasserkraft. Die Zertifizierungsstelle für RECS-Zertifikate in Deutschland ist das Öko-Institut e.V. in Freiburg. Für unseren Ökostrom werden keine umweltschädlichen Abfälle produziert.
13.2. Die Durchschnittswerte für den bundesdeutschen Strommix (2006): Kernenergie 29%, fossile Energie und sonstige 59%, erneuerbare Energien 12%. Das bedeutete für die Umweltauswirkungen: CO2-Belastung 520 g/kWh, Nuklearabfall 0,0008 g/kWh.
Stand 21.10.2008
Die Textform bezeichnet eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslose gültige Erklärung. Sie umfasst neben klassischen Schriftsätzen auch Telefax-, E-Mail-, Telegramm- oder SMS-Nachrichten. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift.

